Öffnungszeiten und regionale Rahmenbedingungen für Sportwettbüros am 6. Januar 2026, Heilige Drei Könige

Der 6. Januar 2026 fällt auf einen Dienstag und bringt für den stationären Sportwettenmarkt in mehreren europäischen Ländern unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen mit sich. Der Dreikönigstag ist kein einheitlich geregelter Feiertag, sondern unterliegt nationalen, regionalen und teilweise lokalen Vorschriften. Für Sportwettbüros ergeben sich daraus stark divergierende Betriebs- und Öffnungssituationen, die sich unmittelbar auf den Marktalltag, die Angebotsverfügbarkeit und die Standortlogik auswirken.
Fragmentierte Rahmenbedingungen im stationären Markt
Der terrestrische Sportwettenmarkt in Europa ist nicht zentral reguliert, sondern von föderalen und dezentralen Feiertagsregelungen geprägt. Ladenöffnungsrecht, Feiertagsgesetze und kommunale Sperrzeiten bestimmen gemeinsam, ob Wettlokale an einem bestimmten Tag geöffnet bleiben dürfen. Diese regulatorische Fragmentierung betrifft insbesondere stationäre Anbieter, deren Betrieb an physische Standorte gebunden ist.
Der 6. Januar verdeutlicht diese Struktur besonders deutlich. Während einzelne Regionen vollständige Arbeitsruhe vorsehen, behandeln andere den Tag als regulären Werktag. Für Betreiber bedeutet dies eine standortabhängige Planung, für Beschäftigte unterschiedliche Einsatzmodelle und für Marktbeobachter ein uneinheitliches Marktbild mit regional stark abweichender Aktivität. In diesem Kontext zeigt sich auch eine strukturelle Asymmetrie zwischen stationären Angeboten und digitalen Alternativen, die an Feiertagen vielfach uneingeschränkt verfügbar bleiben.
Deutschland: Föderaler Sonderfall mit klarer Zweiteilung
In Deutschland ist Heilige Drei Könige nur in drei Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag: Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt. Diese begrenzte Geltung führt zu einer deutlichen Zweiteilung des stationären Marktes.
In den Feiertagsländern greift grundsätzlich die gesetzlich verankerte Arbeitsruhe. Sportwettbüros werden hier häufig rechtlich ähnlich wie Spielhallen oder Vergnügungsstätten eingeordnet und unterliegen den jeweiligen Landesfeiertagsgesetzen. In Baden-Württemberg und Bayern gelten besonders restriktive Regelungen, die den Betrieb von Wettlokalen am 6. Januar entweder vollständig untersagen oder stark einschränken. Zusätzlich können Vorschriften zum Schutz stiller Feiertage greifen, die Werbung, Beschallung oder Kundenverkehr weiter begrenzen. Maßgeblich ist hierbei unter anderem der rechtliche Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, der die Zuständigkeiten der Länder bündelt und die Regulierung des Marktes vorgibt.
In den übrigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg oder Niedersachsen, ist der 6. Januar ein regulärer Werktag. Hier gelten die üblichen landesrechtlichen Öffnungszeiten und kommunalen Vorgaben. Der Markt zeigt sich in diesen Regionen weitgehend unbeeinträchtigt, sodass Wettshops unter normalen Bedingungen operieren können.
Österreich: Bundesweiter Feiertag mit selektiven Öffnungen
In Österreich ist der Dreikönigstag landesweit ein gesetzlicher Feiertag. Der stationäre Einzelhandel bleibt grundsätzlich geschlossen, was sich auch auf Sportwetten-Annahmestellen auswirkt. Reine Wettbüros sind an diesem Tag überwiegend nicht geöffnet, da das österreichische Arbeitsruhegesetz eine weitgehende Betriebspause vorsieht.
Gleichzeitig bestehen relevante Ausnahmen im Rahmen der Sperrzeitenverordnungen der Bundesländer. Betriebe mit gastronomischer Anbindung oder solche, die Teil von Transiträumen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet bleiben. Dazu zählen Wettterminals in Bahnhöfen, Tankstellen oder größeren Verkehrsknotenpunkten. Diese Sonderregelungen führen zu einem selektiven Marktbetrieb, bei dem einzelne Standorte trotz gesetzlichem Feiertag zugänglich bleiben. Solche Ausnahmen wirken sich auch auf operative Abläufe und Zahlungsprozesse aus, die je nach Standort unterschiedlich organisiert sind.
Schweiz und Liechtenstein: Kantonal geprägt und konzessionsabhängig
Die Schweiz weist eine besonders kleinteilige Rechtslage auf. Der 6. Januar ist kein nationaler Feiertag, sondern wird kantonal geregelt. In Kantonen wie Schwyz, Uri, Tessin oder Teilen Graubündens gilt der Dreikönigstag als gesetzlicher Feiertag, was in der Regel zur Schließung von Wettlokalen führt.
In wirtschaftlich starken Kantonen wie Zürich oder Genf wird der 6. Januar hingegen als normaler Arbeitstag behandelt. Stationäre Wettanbieter können dort unter den üblichen Rahmenbedingungen operieren. Der Schweizer Markt zeigt damit eine ausgeprägte regionale Differenzierung, die selbst innerhalb kurzer geografischer Distanzen zu deutlich unterschiedlichen Marktbedingungen führt.
Liechtenstein verfügt über eine eigenständige Regelung. Der Dreikönigstag ist gesetzlicher Feiertag, dennoch können konzessionierte Glücksspiel- und Wettangebote von Sondergenehmigungen profitieren. In der Praxis äußert sich dies häufig in eingeschränkten oder zeitlich verkürzten Öffnungen, die sich von klassischen Ladenschlussregelungen unterscheiden.
Luxemburg und Belgien: Regulärer Werktag mit lokalen Einschränkungen
In Luxemburg besitzt der 6. Januar keinen gesetzlichen Feiertagsstatus. Der stationäre Sportwettenmarkt operiert dort unter regulären Dienstagsbedingungen. Wettbüros können entsprechend ihrer Genehmigungen geöffnet bleiben, ohne zusätzliche Einschränkungen durch Feiertagsrecht.
Auch in Belgien ist der Dreikönigstag kein gesetzlicher Feiertag. Wettlokale haben grundsätzlich regulär geöffnet, unterliegen jedoch kommunalen Sperrzeitenregelungen. In vielen Gemeinden sind nächtliche Betriebsunterbrechungen vorgeschrieben, die unabhängig vom Kalendertag gelten. Insgesamt bleibt der Markt stabil, wenngleich lokal begrenzte Einschränkungen zu beachten sind.
Überblick der regionalen Marktsituation
| Region | Status am 06.01.2026 | Auswirkungen auf Wettbüros |
|---|---|---|
| Deutschland (BW, BY, ST) | Gesetzlicher Feiertag | Eingeschränkt oder geschlossen |
| Deutschland (übrige Länder) | Werktag | Normalbetrieb |
| Österreich | Gesetzlicher Feiertag | Mehrheitlich geschlossen, Ausnahmen im Transit- und Gastrobereich |
| Schweiz | Kantonal unterschiedlich | Regional teils geschlossen |
| Liechtenstein | Gesetzlicher Feiertag | Eingeschränkter Betrieb |
| Belgien / Luxemburg | Werktag | Normalbetrieb |
Einordnung der Marktfolgen
Die Regelungen zum 6. Januar 2026 verdeutlichen die strukturelle Heterogenität des europäischen Sportwettenmarktes. Für stationäre Anbieter ergeben sich kurzfristige Anpassungserfordernisse, insbesondere bei filialisierten Strukturen oder in grenznahen Regionen. Gleichzeitig zeigt sich, dass Feiertage nicht zwangsläufig zu einem vollständigen Stillstand führen, sondern durch Ausnahmeregelungen, Sondergenehmigungen oder alternative Standorte teilweise kompensiert werden.
Aus regulatorischer Perspektive unterstreicht der Dreikönigstag die Bedeutung lokaler Rechtskenntnis und belastbarer Compliance-Strukturen. Einheitliche Aussagen zu Öffnungszeiten sind kaum möglich, da selbst innerhalb einzelner Länder erhebliche Unterschiede bestehen. Für die Einordnung der Marktstruktur und die Orientierung innerhalb des Anbieterumfelds ist daher eine systematische Übersicht hilfreich.
Ausblick
Auch künftig ist nicht mit einer Harmonisierung der Feiertagsregelungen im stationären Sportwettenmarkt zu rechnen. Nationale und regionale Besonderheiten werden weiterhin prägend bleiben. Für Marktteilnehmer bedeutet dies eine fortlaufende Beobachtung lokaler Rahmenbedingungen, insbesondere bei kalenderbedingten Sondersituationen wie dem Dreikönigstag.